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Dienstag, 19.03.2024 (12.KW)
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IV. Vertragsrücktritt, -stornierung, -kündigung, -aufhebung, -verhinderung

Der Auftraggeber kann nur mit unserer Zustimmung den Vertrag vorzeitig beenden, zurücktreten oder aufheben. Das Rücktritts- oder Aufhebungsersuchen muss schriftlich erfolgen und spätestens zwei Wochen vor der vorgesehenen Auftragsausführung bei uns eingehen. Ein Anspruch auf Zustimmung zum Rücktritt oder der Aufhebung besteht auch bei Einhaltung der Frist nicht. Der Auftraggeber stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er nicht rechtzeitig storniert wurde, gegen uns erwachsen. Werden nicht rechtzeitig stornierte Aufträge aufgrund des innerbetrieblichen Ablaufes erfüllt, so stehen dem Auftraggeber bei Verletzung von Rechten Dritter daraus keine Ansprüche gegen uns zu. Die bis zur Beendigung des Vertrages angelaufenen Kosten für die vereinbarte Leistung hinsichtlich Beschaffung, Produktion, Installation, Bereitstellung oder Verbreitung oder bereits ähnlich durchgeführter Arbeiten sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder notwendige erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Leistungen hat der Auftraggeber zu tragen, auch wenn er die vollständige Ausführung nicht durchführen lässt. Das gleiche gilt für die notwendig werdenden Aufwendungen, die zur Herstellung des Zustandes vor der Auftragserteilung notwendig sind, wie beispielsweise der Abbau bereits installierter technischer Einrichtungen, Deinstallation von Software, Dekonfiguration von Zugängen, Wiederaufheben von Abläufen oder Machanismen, oder Zahlung von Gebühren (An-, Ab- und Ummeldegebühren) die durch den Auftragsabbruch notwendig werden. Wenn der Kunde unsere Leistungserbringung verhindert oder zu verhindern versucht, oder aus wichtigem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, aufhebt, gelten ebenso die Regelungen wie bei der Stornierung oder Kündigung. Das Vertragsverhältnis kann auch von uns aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund für uns gilt insbesondere, wenn der Kunde die ihm nach dem Vertrag obliegenden Pflichten erheblich oder nachhaltig verletzt, wenn der Kunde trotz schriftlicher Aufforderung die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nicht binnen angemessener Frist unterlässt, wenn der Kunde Aktivitäten durchführt, durch die Dritte belästigt oder bedroht werden, wenn der Kunde in zwei Monaten mit einem nicht unerheblichen Anteil der Zahlungsverpflichtungen oder in einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit einem Betrag, der einem monatlichen Durchschnittsentgelt des Kunden entspricht, in Verzug und eine etwa geleistete Sicherheit verbraucht ist, wenn die Kreditunwürdigkeit des Kunden feststeht, wie z. B. bei Konkurs bzw. Insolvenz oder bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wenn sonstige Umstände bekannt werden, die uns zu begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Kunden berechtigen und der Kunde trotz Aufforderung binnen zwei Wochen keine angemessene Sicherheit gestellt hat, wenn durch Verschulden des Kunden die Qualität unserer Leistungen beeinträchtigt oder die Funktion unserer Dienste gestört wird, wenn eine notwendige Grundstückseigentümererklärung gekündigt wird, oder schließlich, wenn uns die notwendigen Genehmigungen zur Erbringung der Leistungen oder Dienste entzogen oder nicht mehr erteilt werden. Daneben bleiben etwaige Schadensersatzansprüche unsererseits unberührt.