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Nneue Verordnung und Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen vom 01.04.2020

Neue Verordnung und AllgemeinverfügungAm 1. April löste im Freistaat Sachsen die neue Verordnung und Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen die vom 22. März ab. Der Verkauf von Lebensmitteln, selbsterzeugten Gartenbau- und Baumschulerzeugnissen sowie Tierbedarf an mobilen Verkaufsständen unter freiem Himmel oder in Markthallen ist erlaubt, wenn durch geeignete Abstände zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand der Besucher an den Ständen von 2 Metern gewährleistet ist. Es gilt immer noch, dass das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt bleibt. Zu den triftigen Gründen zählen der Arbeitsweg, der Weg zur Kindernotbetreuung, Wege zum Einkaufen, Arztbesuche etc. Untersagt ist der Besuch in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern etc. Sport und Bewegung an der frischen Luft soll vorrangig im Umfeld der häuslichen Umgebung erfolgen, allein oder in Begleitung des Lebenspartners oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts. Wer bei Kontrollen durch die Ordnungsbehörden auf der Straße angetroffen wird, muss die Gründe benennen, warum er sich außer Haus aufhält. Mit der Verordnung und Allgemeinverfügung vom 1. April wurde die Durchsetzung der Verbote mittels Bußgelder und Strafen ergänzend klar geregelt. Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund kostet 150 Euro. Verstoß gegen das Besuchsverbot kostet 500 Euro. Überschreitung, der in der Rechtsverordnung vorgegebenen angegebenen Personenzahl kostet 500 bis 1000 Euro. Die Verordnung und Allgemeinverfügung vom 1. April ist unter www.coronavirus.sachsen.de abrufbar und ebenso auf den Internetseiten der Landratsämter und Kommunen.