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Donnerstag, 25.04.2024 (17.KW)
KabelJournal Chemnitzer-Land
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Osterhase hat Ausgang nur im Radius von max. 15 km

Ausgang nur im Radius von max. 15 kmOsterspaziergänge oder Wanderungen sind für viele jedes Jahr ein Muß. In diesem Jahr ist Ostern ganz anders. Mit der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung wird jeder angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt. Sport und Bewegung im Freien ist erlaubt, aber laut der Verordnung vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs. Das heißt, Ausflüge außerhalb des Wohnbereichs sind verboten, auch an den Osterfeiertagen. Was Wohnbereich genau heißt, erläuterte am 7. April das Sächsische Ober-Verwaltungsgericht, das einen Eilantrag eines Bürgers gegen die Corona-Schutz-Verordnung ablehnte. Unzulässig sind Ausflüge, wenn Zielorte nur unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs oder des überörtlichen öffentlichen Personenverkehrs erreicht werden können. Gestattet ist nur, was zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreicht werden kann – in einem Bereich von 10 bis 15 Kilometern von der Wohnung entfernt. Von Polizei und Ordnungsbehörden gibt es auch am Osterwochenende Kontrollen. Wer gegen die Vorschriften verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen. So sind beim Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund 150 Euro fällig.