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Freitag, 26.04.2024 (17.KW)
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Regionalnachrichten
Neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Corona-Schutz-VerordnungMit der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, die am 1. September in Kraft tritt, gelten weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Metern zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Einzelhandel. Künftig wird ein Verstoß gegen die Maskenpflicht mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste werden mit einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt. Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern dürfen stattfinden, wenn eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktverfolgung möglich ist und ein genehmigtes, auf die Veranstaltungsart bezogenes Hygienekonzept vorliegt. Ab 20 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Veranstaltung sind Groß- und Sportveranstaltungen ohne weitere behördliche Entscheidung untersagt. Verboten bleibt weiterhin die Öffnung von Prostitutionsstätten. Erlaubt ist nur die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr mit genehmigtem Hygienekonzept sowie Nachverfolgungsauflagen. Weitere Punkte der Verordnung betreffen die Unterbringung von Saisonarbeitskräften und Besuchsregeln in Pflegeheimen sowie Krankenhäusern. Die Corona-Schutz-Verordnung, die bis 2. November 2020 gilt, kann man unter www.coronavirus.sachsen.de abrufen.

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