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Donnerstag, 25.04.2024 (17.KW)
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Korrektur in Sachen „Selbstauskunft bei Selbsttests“

Korrektur in Sachen „Selbstauskunft bei Selbsttests“Am 18. Mai veröffentlichte das sächsische Sozialministerium eine Korrektur in Sachen „Selbstauskunft bei Selbsttests“. Die Selbstauskunft ist laut COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung der Bundesregierung nicht mehr zulässig. Zulässig ist nur ein Testnachweis von Teststellen oder -zentren. Ein Test direkt vor Ort unter Aufsicht, zum Beispiel beim Frisör, oder ein Testnachweis im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal oder unter Aufsicht. Die Testpflicht entfällt beim Betreten des Außengeländes von Schulen und Horten zum Bringen und Abholen von Kindern. Es besteht außerdem keine Testpflicht mehr für geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Für Beschäftigte in Alten- und Pflegeinrichtungen sowie für Gäste von Tagespflegeeinrichtungen bleibt die dreimalige Testung in der Woche bestehen. Für Geimpfte und Genesene entfällt die Testung. Das hat erst einmal bis 30. Mai 2021 Gültigkeit - bis die nächste sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in Kraft tritt.