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Seite 11 von 26 XI. ZeitvereinbarungZeitvereinbarung Nur wenn vom Kunden ausdrücklich verlangt und von uns schriftlich bestätigt, wird ein Auftrag an bestimmten Tagen, zu bestimmten Stunden und in bestimmter Reihenfolge eingeplant. Fällt die Ausführung des Auftrages zu einem bestimmten Termin aus organisatorischen, programmtechnischen Gründen, wegen technischer Störung, höherer Gewalt oder von uns nicht zu vertretenden Umständen aus, so wird die Ausführung des Auftrages nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung. Die Lieferzeit kann nur annähernd angegeben werden und ist deshalb unverbindlich; sie beginnt mit dem Tage ihres Bestelleinganges, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Ersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Liefer- und Leistungszeit sind ohne besondere Vereinbarung ausgeschlossen. Im Falle höherer Gewalt bzw. ungewöhnlicher Behinderung, insbesondere durch Betriebs- und Verkehrsstörungen, Rohstoffmangel oder Änderung der Wertverhältnisse, sind wir ohne Haftung für etwaigen Schaden berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder ihn bis nach Behebung der Hindernisse zu verlängern. Ursächlicher Zusammenhang braucht nicht nachgewiesen zu werden. Teillieferung ist zulässig und gilt jeweils als Geschäft für sich. Wenn der Kunde seinen Verpflichtungen zur Lieferungen vereinbarter Leistungen, Produkte oder Informationen gegenüber uns nicht nachkommt, verlängern sich die Bereitstellungsfristen mindestens um den Zeitraum der Verzögerung. Das gilt unbeschadet unserer Rechte wegen Verzugs des Kunden. Geraten wir mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhalten. Weitere Ansprüche wegen des Verzuges sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
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