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Seite 14 von 26 XIV. Einwände gegen Rechnungen / Aufrechnungs- und ZurückbehaltungsrechtEinwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Entgelte hat uns der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich anzuzeigen. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendungen, gilt die Rechnung als von ihm genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs, die im Streitfalle vom Kunden zu beweisen ist. Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt, soweit uns eine Überprüfung der Einwendungen datenschutzrechtlich möglich ist. Der Kunde kann gegen Ansprüche von uns nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen, ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis zu.
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