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Dienstag, 19.03.2024 (12.KW)
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XVII. Gewährleistung / Störung

Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung, die den Zweck des Auftrages erheblich beeinträchtigt, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine entsprechende Ersatzausführung, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Auftrages beeinträchtigt wurde. Verstreicht eine hierfür gestellte angemessene Frist oder ist die Ersatzausführung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder er kann vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber hat die ausgeführten Aufträge bzw. Lieferleistungen unverzüglich auf seine Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und uns alle offensichtlichen Mängel binnen zwei Wochen schriftlich unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Ergänzend gilt für den Fall des kaufmännischen Rechtsverkehrs §377 HGB. Die Gewährleistung beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Zeitdauer und beginnt mit dem Lieferdatum. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich nach Art und Umfang gerügt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung in angemessener Frist. Im Falle verzögerter, unterlassener oder fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann die andere Vertragspartei nach ihrer Wahl nach Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen Frist Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitere Ansprüche der anderen Vertragspartei sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind und für Folgeschäden; dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Störungen werden von uns und unseren Beauftragten behoben, sobald es technisch und organisatorisch möglich ist. Werden Fremdprodukte oder nicht von uns autorisierte Geräte an unseren Einrichtungen angeschlossen oder sollen nicht autorisierte Dienste mit unseren Diensten verknüpft werden, entfällt unsere Pflicht zur Gewährleistung, soweit die Beeinträchtigungen auf den Einfluss der fremden Produkte oder Dienstleistungen zurückzuführen sind. Führen diese Einflüsse zur Minderung unserer Produkte oder Dienstleistungen, können wir die Entfernung verlangen. Schadensersatzansprüche unsererseits können geltend gemacht werden. Aufwendungen für die Diagnose und die Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch der Telekommunikationseinrichtungen oder auf sonstige nicht von uns zu vertretende Umstände zurückzuführen sind sowie Aufwendungen für die Überprüfung der Anlage nach einer Störungsmeldung, wenn sich herausstellt, dass keine Störung unserer technischen Einrichtung vorliegen und der Schaden oder Mangel im Verantwortungsbereich des Kunden liegt, werden gesondert nach der gültigen Preisliste dem Kunden in Rechnung gestellt.