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Seite 19 von 26 XIX. Höhere GewaltWir sind von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren und auch solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Vertragspartei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen auch in Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie sowie Mobilmachung, der Verteidigungsfall und Unruhen. In solchen Fällen höherer Gewalt verlängern sich Fristen und verschieben sich Termine unter Zubilligung einer Anlauffrist um einen angemessenen Zeitraum. Wird die Leistung unmöglich, so haben wir das nicht zu vertreten.
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