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Mittwoch, 09.10.2024 (41.KW)
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XX. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle vertraglichen Pflichten ist der Sitz unseres Unternehmens. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des zuständigen Gerichts unseres Unternehmens, soweit unsere Ansprüche nicht mit Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist der Gerichtsstand des für uns zuständigen Gerichtes gültig. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Die Bestimmungen der Hagener-Abkommen über internationale Verträge finden bei Auslandsgeschäften keine Anwendung. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.