AGB |
Seite 3 von 26 III. AuftragsablehnungWir behalten uns vor, Aufträge, auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses und Aufträge mit Fertigprodukten des Auftraggebers wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form nach unseren sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Ausführung aus moralischen, technischen, betrieblichen oder ähnlichen Gründen unzumutbar ist. Ebenso können wir einen Auftrag teilweise oder ganz ablehnen, wenn es bei vorherigen Aufträgen zu Problemen bei der Zahlung, bei der Zusammenarbeit oder bei der Bereitstellung von für den Auftrag notwendigen Informationen, Materialien und Leistungen gekommen ist oder eine bei periodisch wiederkehrenden Zahlungen die Auftragsabwicklung erleichternde und von uns geforderte Einzugsermächtigung oder eine Bonitätsprüfung verweigert wird bzw. die Bonitätsauskünfte negativ lauten. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Aufträge über die Weiterverwendung von Fertigprodukten des Auftraggebers sind erst nach Vorlage eines Musters und deren Billigung bindend. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
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