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Seite 23 von 26 XXIII. Teilunwirksamkeit / LückeSollten Bestimmungen in Verträgen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht beeinträchtigt. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was nach Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war. Das selbe gilt auch im Falle einer Lücke.
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