AGB |
Seite 6 von 26 VI. Vertragsunterbrechungen / SperrenWir sind berechtigt unsere Leistung zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder die Leistung in sonstiger Weise zeitweise, teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit und Stabilität bestimmter Dienste und Leistungen (z.B. Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten, der Interoperabilität verschiedener Dienste), des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Wir werden jede Unterbrechung oder Störung der Leistungserbringung so bald wie technisch und betrieblich möglich beheben. Ebenso werden wir den Kunden bei längeren, vorübergehenden Leistungseinstellungen oder -beschränkungen in geeigneter Form über Art, Ausmaß und Dauer der Leistungseinstellung/-beschränkung unterrichten. Die Mitteilungspflicht über den Beginn der Einstellung besteht nicht, wenn die Unterrichtung nach den Umständen objektiv nicht vorher möglich ist oder die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen verzögern würde. Auch sind wir berechtigt, die Inanspruchnahme unserer Leistungen durch des Kunden ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in erheblichen Rückstand gerät. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist ist zulässig, wenn der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat.
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