AGB |
Seite 7 von 26 VII. Sicherheitsleistung Wir können bei Vertragsbeginn oder danach jederzeit vom Kunden eine Sicherheit in Höhe des jeweiligen Leistungsentgeltes zuzüglich eines eventuell vereinbarten monatlichen Preises in dessen sechsfacher Höhe verlangen, wenn zu befürchten ist, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Ebenso sind wir berechtigt, die Sicherheitsleistung mit solchen Forderungen zu verrechnen, die der Kunde trotz Fälligkeit und Mahnung nicht ausgleicht. Soweit dem Kunden Ansprüche gegen Dritte zustehen, wird er diese nach unseren Vorgaben geltend machen oder nach unserer Wahl auf unser erstes schriftliches Anfordern an uns abtreten.
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